logoTeilspange Güterbahnhof-Liebegg – Teilprojekt der «Engpassbeseitigung St.Gallen»
Gegen den Autobahnanschluss am Güterbahnhof

Einschränkungen für Grundeigentümer:innen

Für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in den Quartieren Lachen, Vonwil und St. Otmar wird das Projekt «Zubringer Güterbahnhof» plötzlich aktuell. Sie erhielten Post vom Bund. Der Inhalt: Festlegung der Projektierungszone und damit verbundene bauliche Auflagen und Einschränkungen für ihre Liegenschaften aufgrund des Tunnelbaus. Bis Ende August können sie zu den Plänen Stellung beziehen – eine ziemlich knappe Frist für eine derart folgenreiche Entscheidung.

Vom Tunnebau betroffen: Zylistrasse

 

Wie die Befürworterseite stetig lobt, kommt das ganze Bauvorhaben unterirdisch zu liegen. Doch der Bau tangiert die Oberfläche trotzdem nicht unwesentlich. So müssen Häuser abgerissen oder, wie im Fall des historischen Elektrizitätsunterwerks bei der St.Leonhard-Brücke, gestutzt werden. Beeinträchtigungen sind auch für Grundeigentümer:innen über den bergmännisch zu bauenden Tunnels nicht vermeidbar, wie ihnen das Bundesamt für Strassen (ASTRA) mitteilt.

Den Liegenschaftsbesitzer:innen wird knapp ein Monat Zeit gegeben, um sich zu den weitreichenden Plänen zu äussern. Dass diese kurze Frist mitten in die Sommerferien fällt, finden wir höchst problematisch. Es ist klar: Die Verantwortlichen beim ASTRA wollen die Liegenschaftsbesitzer:innen vor vollendete Tatsachen stellen.

Pläne und Bericht sind nicht für alle klar verständlich

Konkret lautet ein Teil der Bestimmung: «Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen.» Baubewilligungsverfahren werden sich somit weiter in die Länge ziehen, da eine Bundesinstanz involviert ist. Das müsste auch dem Hauseigentümerverband, der sich stark für das Projekt einsetzt, zu denken geben. Zudem ist während des Baus ist mit Erschütterungen und im schlimmsten Fall auch mit Bauschäden zu rechnen. Die Auswirkungen der Einschränkungen werden sich auf den Wert der Liegenschaften und zukünftige Investitionen auswirken. Viele sind sich dessen zu wenig bewusst. Darum bietet der Verein gegen den Autobahnanschluss am Güterbahnhof betroffenen Grundeigentümer:innen seine Unterstützung an.

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Aufklärung nötig

Wir, der Verein gegen den Autobahnaschluss am Güterbahnhof, sehen unsere Aufgabe für die kommenden Monate vermehrt in der Aufklärung über die mannigfaltigen negativen Auswirkungen. Vielen St.Gallerinnen und St.Gallern fehlen Detailkenntnisse und das Bewusstsein über die Nachteile. Eine soeben erstellte Broschüre sowie diese Website sind die Werkzeuge dazu. Wir sind überzeugt, dass der Widerstand noch einmal zunehmen wird, wenn die verheerenden Auswirkungen bekannter werden.

Aufklärung und Widerstand sind nötig, denn trotz klarem Auftrag des Stadtparlaments bleibt der Stadtrat in gleichem Tempo auf Kurs. Mit sogenannten Infoanlässen will er die Bevölkerung vom Projekt überzeugen. Diese Verweigerungshaltung ist politisch schwer nachvollziehbar. Der Verein gegen den Autobahnanschluss am Güterbahnhof fordert, dass er sich bis zur Beantwortung des Postulats in Zurückhaltung übt, die Bevölkerung ausgewogen informiert und auch die überwiegenden Nachteile benennt.

 Einschränkungen im Projektperimeter

Das Nationalstrassengesetz (NSG, [1]) sowie die Nationalstrassenverordnung (NSV, [2]) legen den ge­setzlichen Rahmen zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes fest.

NSG. Art. 14, Abs. 1

Das zuständige Departement (Departement) kann zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Projektierungszonen festlegen.

NSG, Art. 15, Abs. 1

"Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilligungspflicht unterstellen. '
Umbauarbeiten, die zur Werterhaltung eines Gebäudes notwendig sind, sind von obigem Absatz nicht betroffen.

Die NSV, Art. 9, Abs. 3 präzisiert dies wie folgt

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderun­gen vorgenommen werden.

NSG. Art. 16, Abs. 1

Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt werden, wenn sie den Stras­senbau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.

NSG. Art. 17, Abs. 1

Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

NSG, Art. 17, Abs. 2

Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Va­rianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.

NSG, Art. 18, Abs. 1:

'Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen begründet nur dann einen An­spruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.